Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Lieferungs- und Leistungsbedingungen der Schneider & Hechl GmbH, Industriegelände, 66620 Nonnweiler-Otzenhausen  

§ 1 Grundlagen

  1. Nachstehende allgemeine Lieferungs- und Leistungsbedingungen gelten für alle Verträge über Lieferung von Waren und die Erbringung von Leistungen durch uns sowie alle sonstigen hierzu im Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen.
  2. Anderen allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere solchen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden nicht Vertragsinhalt.
  3. Für alle mit uns geschlossenen Verträge gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, mit Ausnahme der internationalen Kaufgesetze.

 

§ 2 Kostenvoranschläge, Angebote  und Preisangaben

  1. Unsere Kostenvoranschläge und Angebote sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
  2. Sofern bei unseren Preisangaben keine Währung angegeben ist, beziehen sich unsere Preisangaben ausschließlich auf die gesetzliche Währung Euro (€).
  3. Transport, Versand, Verpackung und Versicherung von Ware  sowie Anfahrten bei Arbeiten vor Ort werden gesondert berechnet.
  4. Im Zweifel gelten unsere Preislisten und Stundensätze.
  5. An unseren Zeichnungen und Produktinformationen behalten wir uns alle Rechte vor.

 

§ 3 Unverbindlichkeit von Fristen und Terminen

Fristen und Termine für unsere Lieferungen und Leistungen sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verbindlich.


§ 4 Abnahmeverpflichtung des Kunden, Gefahrübergang und Teilleistungen

  1. Bei Verkauf von Ware schulden wir nur Aussonderung und Bereitstellung am Sitz unseres Unternehmens zur Abholung durch den Kunden. Wird hiervon abweichend Ware an einen Kunden versandt, der nicht Verbraucher ist, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf diesen Kunden über, wenn die Ware unser Unternehmen verlassen hat. Das gilt auch dann, wenn wir Transport oder Versand übernehmen bzw. beauftragen.
  2. Der Kunde ist unbeschadet gesetzlicher Leistungsverweigerungsrechte verpflichtet, die von uns gekaufte Ware abzunehmen. Kommt der Kunde seiner Abnahmeverpflichtung nach Satz 1 nicht nach, so hat er, wenn er diese Pflichtverletzung zu vertreten hat, uns den hierdurch entstehenden zusätzlichen Aufwand, insbesondere die Arbeitszeit unserer Mitarbeiter, Fahrt-, Lager- und Materialaufwand zu erstatten und uns von berechtigten Ansprüchen Dritter freizustellen.
  3. Teillieferungen und Teilleistungen durch uns sind zulässig.
  4. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.

 

§ 5 Beschaffenheit unserer gelieferten Ware, Mängelrechte

  1. Garantieversprechen jeder Art geben wir nicht ab.
  2. Dem Kunden der Verbraucher ist, stehen die gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte zu.
  3. Der Kunde, der Kaufmann ist, hat eine Gewährleistungsfrist von 1 Jahr ab dem Erhalt der Ware. Der Kaufmann hat dabei zusätzlich die kaufmännischen Rügepflichten nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu beachten.
  4. Mängelansprüche an Verschleißteilen können nur dann anerkannt werden, wenn der eingetretene Verschleiß die vertragliche Beschaffenheit unter Berücksichtigung des Kundeneinsatzes wesentlich übersteigt. Der angemessene Einsatz ist im Streitfalle durch den Kunden zu beweisen.


§ 6 Zahlungsbedingungen

  1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, verstehen sich unsere Forderungen ohne Abzüge oder Skonto und ohne Einräumung von Zahlungsziel.
  2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind unsere Geldforderungen durch Barzahlung oder Banküberweisung zu erfüllen.


§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des auf sie entfallenden Preises unser Eigentum.
  2. Bei Zahlungsverzug oder sonstigem vertragswidrigem Verhalten behalten wir uns das Recht vor, die gelieferte Sache zurückzunehmen und selbst zu verwerten. Der Erlös dieser Verwertung wird auf die Verbindlichkeiten des Erwerbers angerechnet. Die Anrechnung efolgt unter Berücksichtigung angemessener Verwertungkosten sowie unserer firmenüblichen Gewinnspanne.
  3. Dem Kunden ist es verwehrt, ohne unsere vorherige Zustimmung die in unserem Eigentum stehenden Waren oder Materialien mit anderen Sachen zu vermi-schen oder zu verbinden (einschließlich des Einbaus in ein Gebäude), sie zu verarbeiten oder rechtsgeschäftlich über sie zu verfügen. Wir verpflichten uns aber schon jetzt, diese Zustimmung zu erteilen, wenn der Kunde angemessene Sicherheit in Höhe des auf die jeweiligen Waren  oder Materialien entfallenden Preises stellt.
  4. Wird eine von uns gelieferte Sache weiterverkauft, tritt der Käufer uns bereits jetzt alle Forderungen daraus ab. An vermischten, weiterverarbeiteten oder umgebildeten Sachen erwerben wir ein Miteigentum im Verhältnis des Lieferwertes der Sache. Für die neu entstandene Sache gilt der Eigentumsvorbehalt entsprechend § 7, jedoch in Höhe des anteiligen Wertes.


§ 8 Pfandrecht

Führen wir in Erfüllung vertraglicher Pflichten gegenüber dem Kunden Arbeiten an einer vom Kunden übergebenen beweglichen Sache durch, so wird schon jetzt ein vertragliches Pfandrecht zur Sicherung unseres Anspruchs auf Entgelt für diese Arbeiten an dieser Sache vereinbart.


§ 9 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig. Der Kunde, der Kaufmann ist, darf Zurückbehaltungsrechte nur aufgrund von Ansprüchen ausüben, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen.


§ 10 Datenschutzhinweis

Name, Firmierung und Rechtsform, Anschrift des Kunden und Namen seiner Vertreter werden für die Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten und für die Geltendmachung unserer vertraglichen Rechte und Ansprüche bei uns elektronisch gespeichert und verarbeitet. Bei Kunden, gegenüber denen wir in Vorleistung treten, führen wir bereits bei Vertragsanbahnung und während der weiteren Vertragsdurchführung Bonitätsanfragen bei Kreditauskunfteien durch und geben Inkassodaten im gesetzlich zulässigen Umfang an diese weiter. Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erheben oder verwenden wir auch Wahrscheinlichkeitswerte, in deren Berechnung unter anderem Aschriftendaten einfließen.

Angaben zu Telefon- und Telefaxanschlussnummer, e-mail-Adresse und Bankverbindung des Kunden werden bei uns nur zu den in Satz 1 genannten Zwecken gespeichert und verwendet. 

§ 11 Gerichtsstand

  1. Soweit es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen handelt, wird für alle künftigen Streitigkeiten, die sich aus den Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nach Maßgabe von § 1 Absatz 1 ergeben, 66620 Nonnweiler-Otzenhausen als nicht ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
  2. Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz, Sitz  oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.